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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs5a;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln von Abfällen. Seit der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, kommt dazu der ausdrückliche Verweis in § 15 Abs. 5b AWG 2002 auf ein Vorgehen nach § 73 Abs. 1 leg. cit., sodass auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a leg. cit. genannten Verpflichtungen ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 leg. cit. erteilt werden kann. Eine Stellung als "Verpflichteter" kann damit im Falle des § 15 Abs. 5b leg. cit. mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler gemäß § 15 Abs. 5a leg. cit. begründet werden (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067).Nach der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln von Abfällen. Seit der AWG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, kommt dazu der ausdrückliche Verweis in Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 auf ein Vorgehen nach Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit., sodass auch bei Zuwiderhandeln gegen die in Paragraph 15, Absatz 5 a, leg. cit. genannten Verpflichtungen ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit. erteilt werden kann. Eine Stellung als "Verpflichteter" kann damit im Falle des Paragraph 15, Absatz 5 b, leg. cit. mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler gemäß Paragraph 15, Absatz 5 a, leg. cit. begründet werden vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050032.L01Im RIS seit
28.03.2019Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019