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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69;Rechtssatz
§ 32 VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend § 69 AVG. Insofern kann auf das bisherige Verständnis des § 69 AVG zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0116). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist schon nach der bisherigen Judikatur zu § 69 AVG zum einen die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren; darüber hinaus bleibt der Wiederaufnahmeantrag aber auch Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens versagt, wenn der Antrag nicht der Verfolgung der der betreffenden Partei zustehenden materiellen Rechte zu dienen geeignet ist (vgl. VwGH 11.10.1977, 2333/76 = VwSlg. 9404 A/1977).Paragraph 32, VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend Paragraph 69, AVG. Insofern kann auf das bisherige Verständnis des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0116). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist schon nach der bisherigen Judikatur zu Paragraph 69, AVG zum einen die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren; darüber hinaus bleibt der Wiederaufnahmeantrag aber auch Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens versagt, wenn der Antrag nicht der Verfolgung der der betreffenden Partei zustehenden materiellen Rechte zu dienen geeignet ist vergleiche VwGH 11.10.1977, 2333/76 = VwSlg. 9404 A/1977).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100095.L01Im RIS seit
27.03.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019