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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Abspruch über die Gewährung von Sozialhilfe bzw. Mindestsicherungsleistungen gilt - sofern im Bescheid nicht ein abweichender Endzeitpunkt festgelegt ist - für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (vgl. VwGH 17.9.1991, 91/08/0004).Ein Abspruch über die Gewährung von Sozialhilfe bzw. Mindestsicherungsleistungen gilt - sofern im Bescheid nicht ein abweichender Endzeitpunkt festgelegt ist - für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren vergleiche VwGH 17.9.1991, 91/08/0004).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100052.L04Im RIS seit
27.03.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019