RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2018/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 2013 §40;

Rechtssatz

Da gemäß § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 (u.a.) die Bestimmungen über die Lage des Bauvorhabens sowie die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, stellen die Regelungen des § 40 OÖ BauTG 2013, die Abstandsbestimmungen über die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, enthalten, solche "auch im Interesse der Nachbarschaft liegenden" Regelungen dar.Da gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 (u.a.) die Bestimmungen über die Lage des Bauvorhabens sowie die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, stellen die Regelungen des Paragraph 40, OÖ BauTG 2013, die Abstandsbestimmungen über die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, enthalten, solche "auch im Interesse der Nachbarschaft liegenden" Regelungen dar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050001.L02

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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