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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Da gemäß § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 (u.a.) die Bestimmungen über die Lage des Bauvorhabens sowie die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, stellen die Regelungen des § 40 OÖ BauTG 2013, die Abstandsbestimmungen über die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, enthalten, solche "auch im Interesse der Nachbarschaft liegenden" Regelungen dar.Da gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 (u.a.) die Bestimmungen über die Lage des Bauvorhabens sowie die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, stellen die Regelungen des Paragraph 40, OÖ BauTG 2013, die Abstandsbestimmungen über die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, enthalten, solche "auch im Interesse der Nachbarschaft liegenden" Regelungen dar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050001.L02Im RIS seit
28.03.2019Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019