Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art8 Abs1;Rechtssatz
Aus Art. 8 Abs. 1 Lebensmittelinformationsverordnung ergibt sich die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Information über dieses Lebensmittel. Dass daraus ein Recht des danach Verantwortlichen abgeleitet werden könnte, in jedem solche Lebensmittel betreffenden Strafverfahren gegen andere Beschuldigte als Partei beigezogen zu werden, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Lebensmittelinformationsverordnung jedoch nicht, zumal es sich dabei um eine ausschließlich Verpflichtungen schaffende Bestimmung handelt.Aus Artikel 8, Absatz eins, Lebensmittelinformationsverordnung ergibt sich die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Information über dieses Lebensmittel. Dass daraus ein Recht des danach Verantwortlichen abgeleitet werden könnte, in jedem solche Lebensmittel betreffenden Strafverfahren gegen andere Beschuldigte als Partei beigezogen zu werden, ergibt sich aus Artikel 8, Absatz eins, Lebensmittelinformationsverordnung jedoch nicht, zumal es sich dabei um eine ausschließlich Verpflichtungen schaffende Bestimmung handelt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017100121.L03Im RIS seit
27.03.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019