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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das LMSVG 2006 enthält keine Rechtsgrundlage für die Verfallserklärung von Gegenständen. Zwar wird in mehreren Bestimmungen auf den Verfall von Waren bzw. Geldbeträgen Bezug genommen (vgl. §§ 36 und 86 LMSVG 2006) und in § 92 legcit die Verwertung von "für verfallen erklärten Waren" geregelt, somit die Möglichkeit der Verfallserklärung vorausgesetzt, doch ist dem LMSVG 2006 aktuell entgegen diesen Hinweisen keine ausdrückliche Grundlage für eine Verfallserklärung zu entnehmen. In Ermangelung einer materiell-rechtlichen Grundlage für eine Verfallserklärung können die beanstandeten Gegenstände, an denen die Revisionswerberin Rechte zu haben behauptet, nicht vom Verfall bedroht und damit auch nicht Anknüpfungspunkt für eine daraus abzuleitende Parteistellung sein.Das LMSVG 2006 enthält keine Rechtsgrundlage für die Verfallserklärung von Gegenständen. Zwar wird in mehreren Bestimmungen auf den Verfall von Waren bzw. Geldbeträgen Bezug genommen vergleiche Paragraphen 36 und 86 LMSVG 2006) und in Paragraph 92, legcit die Verwertung von "für verfallen erklärten Waren" geregelt, somit die Möglichkeit der Verfallserklärung vorausgesetzt, doch ist dem LMSVG 2006 aktuell entgegen diesen Hinweisen keine ausdrückliche Grundlage für eine Verfallserklärung zu entnehmen. In Ermangelung einer materiell-rechtlichen Grundlage für eine Verfallserklärung können die beanstandeten Gegenstände, an denen die Revisionswerberin Rechte zu haben behauptet, nicht vom Verfall bedroht und damit auch nicht Anknüpfungspunkt für eine daraus abzuleitende Parteistellung sein.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017100121.L02Im RIS seit
27.03.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019