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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. den Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459; 27.4.2017, Ra 2017/07/0028), der seinerseits aus dem Rechtsbestand ausscheidet (VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0203 bis 0205; 23.7.2018, Ra 2018/07/0349). Daraus folgt, dass - generell gesprochen - ein Verwaltungsverfahren entweder durch einen rechtskräftig gewordenen Bescheid einer Behörde oder aber durch das Erkenntnis eines VwG abgeschlossen wird.Jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. den Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459; 27.4.2017, Ra 2017/07/0028), der seinerseits aus dem Rechtsbestand ausscheidet (VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0203 bis 0205; 23.7.2018, Ra 2018/07/0349). Daraus folgt, dass - generell gesprochen - ein Verwaltungsverfahren entweder durch einen rechtskräftig gewordenen Bescheid einer Behörde oder aber durch das Erkenntnis eines VwG abgeschlossen wird.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070010.L01Im RIS seit
22.03.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019