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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/01/0010 Ra 2019/01/0009Rechtssatz
Ein erfolglos zur Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz erstattetes Vorbringen kann nicht im Zuge der mit einer Abweisung des Asylantrags bzw. mit einer Zurückweisung eines Folgeantrags zu verbindenden Rückkehrentscheidung neu aufgerollt und entgegen der Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders beurteilt werden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 - 0210, jeweils in Bezug auf die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat bei Vorliegen einer Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005).Ein erfolglos zur Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz erstattetes Vorbringen kann nicht im Zuge der mit einer Abweisung des Asylantrags bzw. mit einer Zurückweisung eines Folgeantrags zu verbindenden Rückkehrentscheidung neu aufgerollt und entgegen der Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders beurteilt werden vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 - 0210, jeweils in Bezug auf die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat bei Vorliegen einer Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010008.L07Im RIS seit
02.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019