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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0086 Familienzusammenführung-RL;Rechtssatz
Angesichts der in Art. 7 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 der Richtlinie 2016/801 festgelegten Verpflichtung zur Prüfung der nötigen Mittel jeweils im Einzelfall (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08) ist für den Aufenthaltstitel für Studenten das Erteilungserfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die in § 293 ASVG festgelegten Richtsätze, auf die in § 11 Abs. 5 NAG 2005 verwiesen wird, als Referenzbetrag iSd Art. 7 Abs. 3 der genannten Richtlinie zu verstehen sind. Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und für die Rückreise verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der "nötigen Mittel" als erfüllt anzusehen.Angesichts der in Artikel 7, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, der Richtlinie 2016/801 festgelegten Verpflichtung zur Prüfung der nötigen Mittel jeweils im Einzelfall vergleiche EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08) ist für den Aufenthaltstitel für Studenten das Erteilungserfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die in Paragraph 293, ASVG festgelegten Richtsätze, auf die in Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 verwiesen wird, als Referenzbetrag iSd Artikel 7, Absatz 3, der genannten Richtlinie zu verstehen sind. Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und für die Rückreise verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der "nötigen Mittel" als erfüllt anzusehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0578 Chakroun VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220283.L02Im RIS seit
26.03.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019