RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/22/0237

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0107 E 31. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040).Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220237.L02

Im RIS seit

27.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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