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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme zeigen, dass entsprechend der eindeutigen Rechtslage nach Ablauf der Wiederaufnahmefrist nicht einmal mehr ein Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Bemessungsverfahren offensteht und (im Fall der Ablauf dieser Frist) den im Bemessungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheiden insofern erhöhte Bestandskraft zukommt (zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme nach Ablauf der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist siehe zB VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0069; betreffend die für die Wiederaufnahme normierten Fristen sowie zu einem in diesem Zusammenhang behaupteten Verstoß gegen Art. 6 MRK siehe VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0119).Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme zeigen, dass entsprechend der eindeutigen Rechtslage nach Ablauf der Wiederaufnahmefrist nicht einmal mehr ein Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Bemessungsverfahren offensteht und (im Fall der Ablauf dieser Frist) den im Bemessungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheiden insofern erhöhte Bestandskraft zukommt (zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme nach Ablauf der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist siehe zB VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0069; betreffend die für die Wiederaufnahme normierten Fristen sowie zu einem in diesem Zusammenhang behaupteten Verstoß gegen Artikel 6, MRK siehe VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0119).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120005.L01Im RIS seit
22.03.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019