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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Gesetzgeber ermöglichte es mit § 38 Abs. 3 und 4a Tir FlVfLG 1996 (vgl. Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 242/07 zur Novelle LGBl. Nr. 53/2007) "auf Sachverhaltsebene" Vorgänge zu berücksichtigen, die sich im benachbarten Ausland abspielen. Im Einklang mit der bereits vor der Novelle LGBl. Nr. 53/2007 geltenden Rechtslage, wonach es allein der Behörde überantwortet ist, eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten zu verhindern (vgl. § 38 Abs. 4 lit. b Tir FlVfLG 1996), ging es dem Landesgesetzgeber darum, dass die Agrarbehörde von den rechtlich relevanten Vorgängen im jeweiligen Nachbarstaat Kenntnis erlangen kann, um eine dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträgliche Absonderung von Anteilsrechten (vgl. § 38 Abs. 4a Tir FlVfLG 1996) hintanzuhalten. Dies wird durch die Anhörung der zuständigen Behörde des Nachbarstaates sichergestellt. Eine Parteistellung von "grenzüberschreitenden Agrargemeinschaften" in den Verfahren nach § 38 Abs. 3 iVm Abs. 4a Tir FlVfLG 1996 sollte mit der Novelle LGBl. Nr. 53/2007 hingegen nicht eingeführt werden.Der Gesetzgeber ermöglichte es mit Paragraph 38, Absatz 3 und 4 a Tir FlVfLG 1996 vergleiche Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 242/07 zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2007,) "auf Sachverhaltsebene" Vorgänge zu berücksichtigen, die sich im benachbarten Ausland abspielen. Im Einklang mit der bereits vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2007, geltenden Rechtslage, wonach es allein der Behörde überantwortet ist, eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten zu verhindern vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, Litera b, Tir FlVfLG 1996), ging es dem Landesgesetzgeber darum, dass die Agrarbehörde von den rechtlich relevanten Vorgängen im jeweiligen Nachbarstaat Kenntnis erlangen kann, um eine dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträgliche Absonderung von Anteilsrechten vergleiche Paragraph 38, Absatz 4 a, Tir FlVfLG 1996) hintanzuhalten. Dies wird durch die Anhörung der zuständigen Behörde des Nachbarstaates sichergestellt. Eine Parteistellung von "grenzüberschreitenden Agrargemeinschaften" in den Verfahren nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4 a, Tir FlVfLG 1996 sollte mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2007, hingegen nicht eingeführt werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070018.L02Im RIS seit
22.03.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019