RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2017/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18 ;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3 idF 2007/053;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4a idF 2007/053;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4a litb;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs8 idF 2007/053;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs9 idF 2014/070;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ermöglichte es mit § 38 Abs. 3 und 4a Tir FlVfLG 1996 (vgl. Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 242/07 zur Novelle LGBl. Nr. 53/2007) "auf Sachverhaltsebene" Vorgänge zu berücksichtigen, die sich im benachbarten Ausland abspielen. Im Einklang mit der bereits vor der Novelle LGBl. Nr. 53/2007 geltenden Rechtslage, wonach es allein der Behörde überantwortet ist, eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten zu verhindern (vgl. § 38 Abs. 4 lit. b Tir FlVfLG 1996), ging es dem Landesgesetzgeber darum, dass die Agrarbehörde von den rechtlich relevanten Vorgängen im jeweiligen Nachbarstaat Kenntnis erlangen kann, um eine dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträgliche Absonderung von Anteilsrechten (vgl. § 38 Abs. 4a Tir FlVfLG 1996) hintanzuhalten. Dies wird durch die Anhörung der zuständigen Behörde des Nachbarstaates sichergestellt. Eine Parteistellung von "grenzüberschreitenden Agrargemeinschaften" in den Verfahren nach § 38 Abs. 3 iVm Abs. 4a Tir FlVfLG 1996 sollte mit der Novelle LGBl. Nr. 53/2007 hingegen nicht eingeführt werden.Der Gesetzgeber ermöglichte es mit Paragraph 38, Absatz 3 und 4 a Tir FlVfLG 1996 vergleiche Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 242/07 zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2007,) "auf Sachverhaltsebene" Vorgänge zu berücksichtigen, die sich im benachbarten Ausland abspielen. Im Einklang mit der bereits vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2007, geltenden Rechtslage, wonach es allein der Behörde überantwortet ist, eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten zu verhindern vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, Litera b, Tir FlVfLG 1996), ging es dem Landesgesetzgeber darum, dass die Agrarbehörde von den rechtlich relevanten Vorgängen im jeweiligen Nachbarstaat Kenntnis erlangen kann, um eine dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträgliche Absonderung von Anteilsrechten vergleiche Paragraph 38, Absatz 4 a, Tir FlVfLG 1996) hintanzuhalten. Dies wird durch die Anhörung der zuständigen Behörde des Nachbarstaates sichergestellt. Eine Parteistellung von "grenzüberschreitenden Agrargemeinschaften" in den Verfahren nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4 a, Tir FlVfLG 1996 sollte mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2007, hingegen nicht eingeführt werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070018.L02

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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