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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Lage eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes wird nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt und rechtliche Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, sind von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/07/0139; 30.9.2010, 2008/07/0174; VwGH 7.7.1981, 2333/79).Die Lage eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes wird nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt und rechtliche Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, sind von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/07/0139; 30.9.2010, 2008/07/0174; VwGH 7.7.1981, 2333/79).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070018.L01Im RIS seit
22.03.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019