RS Vwgh 2019/3/1 Ra 2018/17/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Einschränkung des Tatvorwurfes - etwa von einer vorsätzlichen auf eine fahrlässige Tatbegehung - hat zu einer Verringerung der Strafhöhe zu führen, wenn die der Strafbemessung zugrunde gelegten Erschwerungs- und Milderungsgründe gleich geblieben sind (vgl. dazu VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567, mwN).Eine Einschränkung des Tatvorwurfes - etwa von einer vorsätzlichen auf eine fahrlässige Tatbegehung - hat zu einer Verringerung der Strafhöhe zu führen, wenn die der Strafbemessung zugrunde gelegten Erschwerungs- und Milderungsgründe gleich geblieben sind vergleiche dazu VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170163.L01

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten