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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Eine Einschränkung des Tatvorwurfes - etwa von einer vorsätzlichen auf eine fahrlässige Tatbegehung - hat zu einer Verringerung der Strafhöhe zu führen, wenn die der Strafbemessung zugrunde gelegten Erschwerungs- und Milderungsgründe gleich geblieben sind (vgl. dazu VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567, mwN).Eine Einschränkung des Tatvorwurfes - etwa von einer vorsätzlichen auf eine fahrlässige Tatbegehung - hat zu einer Verringerung der Strafhöhe zu führen, wenn die der Strafbemessung zugrunde gelegten Erschwerungs- und Milderungsgründe gleich geblieben sind vergleiche dazu VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170163.L01Im RIS seit
21.03.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019