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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
In der Revision wird gerügt, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Beschuldigter ein Recht darauf habe, dass im Spruch des Straferkenntnisses die richtige Strafnorm angeführt werde. Dabei übersieht die Revision aber, dass die im Revisionsfall anzuwendende Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG im Spruch des Straferkenntnisses ohnehin - wenn auch disloziert - angeführt und überdies in seiner Begründung im Wortlaut wiedergegeben worden ist. Ein Widerspruch zur hg. Rechtsprechung ist somit nicht ersichtlich (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2018/17/0028, mwN).In der Revision wird gerügt, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Beschuldigter ein Recht darauf habe, dass im Spruch des Straferkenntnisses die richtige Strafnorm angeführt werde. Dabei übersieht die Revision aber, dass die im Revisionsfall anzuwendende Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG im Spruch des Straferkenntnisses ohnehin - wenn auch disloziert - angeführt und überdies in seiner Begründung im Wortlaut wiedergegeben worden ist. Ein Widerspruch zur hg. Rechtsprechung ist somit nicht ersichtlich vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2018/17/0028, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170032.L01Im RIS seit
21.03.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019