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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34 Abs4;Rechtssatz
§ 34 AsylG 2005, eine Sonderbestimmung des 4. Abschnittes des AsylG 2005, kommt dann zur Anwendung, wenn eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren zu treffen ist. Voraussetzung für eine solche Erledigung nach § 34 AsylG 2005 ist jedoch - wie aus § 4a AsylG 2005 abzuleiten ist - das Bestehen eines Schutzbedürfnisses beim Antragsteller. Weist dieser hingegen kein Schutzbedürfnis auf, weil ihm im Sinne des § 4a AsylG 2005 bereits in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, kommt eine Sachentscheidung nach § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht. § 4a AsylG 2005 stellt nämlich unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049, mwN) und normiert eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, wenn der Fremde dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Liegen daher die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005. Daher ist in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, schon deshalb auch der Abs. 4 des § 34 AsylG 2005 von vornherein nicht anwendbar.Paragraph 34, AsylG 2005, eine Sonderbestimmung des 4. Abschnittes des AsylG 2005, kommt dann zur Anwendung, wenn eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren zu treffen ist. Voraussetzung für eine solche Erledigung nach Paragraph 34, AsylG 2005 ist jedoch - wie aus Paragraph 4 a, AsylG 2005 abzuleiten ist - das Bestehen eines Schutzbedürfnisses beim Antragsteller. Weist dieser hingegen kein Schutzbedürfnis auf, weil ihm im Sinne des Paragraph 4 a, AsylG 2005 bereits in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, kommt eine Sachentscheidung nach Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht. Paragraph 4 a, AsylG 2005 stellt nämlich unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde vergleiche VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049, mwN) und normiert eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, wenn der Fremde dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach Paragraph 34, AsylG 2005. Daher ist in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, schon deshalb auch der Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG 2005 von vornherein nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140023.L02Im RIS seit
02.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019