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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/21/0046 Ra 2019/21/0045Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0367 E 31. August 2016 RS 2Stammrechtssatz
In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. E 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247).In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche E 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210044.L01Im RIS seit
25.03.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019