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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Neuregelung des § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2017 (Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments) war seit ihrem Inkrafttreten mit 1. November 2017 anzuwenden; der zuvor gestellte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bzw. das noch anhängige (Rechtsmittel-)Verfahren vermochten daran nichts zu ändern. Im Übrigen konnte mangelnde Eigeninitiative schon bisher ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, dass der Fremde das Erlangen von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten selbst verhindert habe (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019).Die Neuregelung des Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017 (Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments) war seit ihrem Inkrafttreten mit 1. November 2017 anzuwenden; der zuvor gestellte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bzw. das noch anhängige (Rechtsmittel-)Verfahren vermochten daran nichts zu ändern. Im Übrigen konnte mangelnde Eigeninitiative schon bisher ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, dass der Fremde das Erlangen von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten selbst verhindert habe vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210153.L01Im RIS seit
10.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019