RS Vwgh 2019/3/11 Ra 2018/03/0113

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §9;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50;

Rechtssatz

Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, in seiner Entscheidung eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde festgehaltenen, vom VwG nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens aber als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwH).Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, in seiner Entscheidung eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde festgehaltenen, vom VwG nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens aber als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen vergleiche VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwH).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030113.L02

Im RIS seit

01.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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