RS Vwgh 2019/3/14 Ra 2019/01/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0611 B 25. Februar 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 wurden am 30. August 2018 veröffentlicht. Nach den Ausführungen in ihrer einleitenden Zusammenfassung "ersetzen" sie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016, wurden vor dem Hintergrund "anhaltender Besorgnis" in Bezug auf die Sicherheitslage und weitreichende Menschenrechtsverletzungen herausgegeben und enthalten Informationen über die besonderen Profile von Personen, für die sich internationaler Schutzbedarf "im derzeitigen Kontext in Afghanistan" ergeben kann. Daraus folgt aber, dass die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 bzw. die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sich auf die Lage in Afghanistan im Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien - nicht aber auf den Zeitraum davor - beziehen. Dass sich aus den Richtlinien ergeben würde, dass allenfalls einzelne, näher umschriebene Tatsachen, die der UNHCR bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegen, aber - aufgrund der damaligen Berichtslage - noch nicht bekannt gewesen wären, wurde durch die revisionswerbende Partei nicht dargetan. Schon aus diesem Grund wird im Sinn der Judikatur (vgl. VwGH 8.9. 2015, Ra 2014/18/0089; VwGH 25.7.2013, 2012/07/0131; 20.10.2009, 2009/13/0062) kein tauglicher Grund für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG des vor Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 abgeschlossenen Verfahrens geltend gemacht, sodass es auf die weiteren Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung nicht ankommt.Die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 wurden am 30. August 2018 veröffentlicht. Nach den Ausführungen in ihrer einleitenden Zusammenfassung "ersetzen" sie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016, wurden vor dem Hintergrund "anhaltender Besorgnis" in Bezug auf die Sicherheitslage und weitreichende Menschenrechtsverletzungen herausgegeben und enthalten Informationen über die besonderen Profile von Personen, für die sich internationaler Schutzbedarf "im derzeitigen Kontext in Afghanistan" ergeben kann. Daraus folgt aber, dass die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 bzw. die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sich auf die Lage in Afghanistan im Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien - nicht aber auf den Zeitraum davor - beziehen. Dass sich aus den Richtlinien ergeben würde, dass allenfalls einzelne, näher umschriebene Tatsachen, die der UNHCR bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegen, aber - aufgrund der damaligen Berichtslage - noch nicht bekannt gewesen wären, wurde durch die revisionswerbende Partei nicht dargetan. Schon aus diesem Grund wird im Sinn der Judikatur vergleiche VwGH 8.9. 2015, Ra 2014/18/0089; VwGH 25.7.2013, 2012/07/0131; 20.10.2009, 2009/13/0062) kein tauglicher Grund für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG des vor Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 abgeschlossenen Verfahrens geltend gemacht, sodass es auf die weiteren Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung nicht ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010074.L01

Im RIS seit

01.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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