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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Der Spruch hat, um der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestands abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat, und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126).Der Spruch hat, um der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestands abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat, und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen vergleiche VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090007.J05Im RIS seit
11.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019