RS Vwgh 2019/3/20 Ra 2019/20/0056

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
BFA-G 2014 §5 Abs2 Z2;
BFA-G 2014 §5;

Rechtssatz

Die Staatendokumentation soll nach ihrem gesetzlichen Auftrag nicht Ermittlungen dahingehend anstellen, ob sich bestimmte, vom Asylwerber behauptete Ereignisse, die für ihn fluchtauslösend gewesen sein sollen, tatsächlich ereignet haben, soweit es sich dabei nicht um solche handelt, die die Situation im Herkunftsstaat allgemein betreffen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Die Staatendokumentation soll nach ihrem gesetzlichen Auftrag nicht Ermittlungen dahingehend anstellen, ob sich bestimmte, vom Asylwerber behauptete Ereignisse, die für ihn fluchtauslösend gewesen sein sollen, tatsächlich ereignet haben, soweit es sich dabei nicht um solche handelt, die die Situation im Herkunftsstaat allgemein betreffen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200056.L01

Im RIS seit

16.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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