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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12b Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/09/0006 E 22. Februar 2018 RS 2Stammrechtssatz
Beim Verfahren betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00; 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0052) und haben die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0003; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007).Beim Verfahren betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00; 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0052) und haben die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0003; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090136.L01Im RIS seit
11.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019