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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0308Rechtssatz
Da nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann und das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Zweitrevisionswerberin erlassen worden war, zumal dieses nur eine Beschwerde des Erstrevisionswerbers erledigte, war die Revision, soweit sie von ihr erhoben wurde, schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, mwN, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragbar sind).Da nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann und das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Zweitrevisionswerberin erlassen worden war, zumal dieses nur eine Beschwerde des Erstrevisionswerbers erledigte, war die Revision, soweit sie von ihr erhoben wurde, schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, mwN, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragbar sind).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060307.L01Im RIS seit
27.03.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019