RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2019/02/0006

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die Revision hat das Recht des Revisionswerbers zum Gegenstand, nicht bestraft zu werden. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Wurde auch die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt, geht es auch nicht um einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Nachlasses. Mit dem Tod des Rw ist die vorliegende Revision daher iSd § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden; das Revisionsverfahren war einzustellen (vgl. VwGH 20.11.2008, 2007/09/0364).Die Revision hat das Recht des Revisionswerbers zum Gegenstand, nicht bestraft zu werden. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Wurde auch die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt, geht es auch nicht um einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Nachlasses. Mit dem Tod des Rw ist die vorliegende Revision daher iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden; das Revisionsverfahren war einzustellen vergleiche VwGH 20.11.2008, 2007/09/0364).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020006.L01

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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