RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2019/08/0035

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
MRK Art6
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Eine den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere die (nochmalige) Vernehmung von Zeugen über umstritten gebliebene Beweisthemen, kann nur vom Verwaltungsgericht selbst gewährleistet werden.Eine den Anforderungen des Artikel 6, EMRK entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere die (nochmalige) Vernehmung von Zeugen über umstritten gebliebene Beweisthemen, kann nur vom Verwaltungsgericht selbst gewährleistet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080035.L00

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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