Index
19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37Rechtssatz
Eine den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere die (nochmalige) Vernehmung von Zeugen über umstritten gebliebene Beweisthemen, kann nur vom Verwaltungsgericht selbst gewährleistet werden.Eine den Anforderungen des Artikel 6, EMRK entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere die (nochmalige) Vernehmung von Zeugen über umstritten gebliebene Beweisthemen, kann nur vom Verwaltungsgericht selbst gewährleistet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080035.L00Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019