RS Vwgh 2019/5/6 Ra 2019/16/0078

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des strafbehördlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen (vgl. dazu VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN).Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des strafbehördlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche dazu VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160078.L01

Im RIS seit

12.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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