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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §354 Z1Rechtssatz
Der Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 420 Abs. 5 ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, richtet sich nicht nach den die Sozialversicherung betreffenden gesetzlichen Vorschriften des ASVG und war auch nicht von etwaigen Beitragsleistungen abhängig, sondern ist nach den vom Bundesminister für Soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes aufgestellten Grundsätzen (Entschädigungsgrundsätze - EG) zu beurteilen. In der gegenständlichen Rechtssache geht es daher nicht um die Feststellung des Bestandes, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung iSd § 354 Z 1 ASVG, sondern - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit mit einer Pension - um eine (in früheren Zeiten) außerhalb des Systems der Sozialversicherung etablierte Entschädigung auf der Grundlage einer speziellen Verordnung. Es handelt sich somit nicht um eine Leistungssache, sondern um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.Der Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß Paragraph 420, Absatz 5, ASVG in der Fassung vor der 52. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, richtet sich nicht nach den die Sozialversicherung betreffenden gesetzlichen Vorschriften des ASVG und war auch nicht von etwaigen Beitragsleistungen abhängig, sondern ist nach den vom Bundesminister für Soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes aufgestellten Grundsätzen (Entschädigungsgrundsätze - EG) zu beurteilen. In der gegenständlichen Rechtssache geht es daher nicht um die Feststellung des Bestandes, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung iSd Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, sondern - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit mit einer Pension - um eine (in früheren Zeiten) außerhalb des Systems der Sozialversicherung etablierte Entschädigung auf der Grundlage einer speziellen Verordnung. Es handelt sich somit nicht um eine Leistungssache, sondern um eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080001.L01Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019