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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §420 Abs5Rechtssatz
Nach Inkrafttreten der 52. Novelle zum ASVG richtet sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Rechte der Mitglieder der Verwaltungskörper nach § 450 Abs. 1 ASVG. Demnach hat bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder die Aufsichtsbehörde (Bundesminister) zu entscheiden. Diese Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde besteht aber ausdrücklich nur "vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen". Eine solche Zuständigkeit einer anderen Stelle war vor der 52. Novelle im § 420 Abs. 5 ASVG alter Fassung normiert, wonach die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung und über ihr Ausmaß dem Vorstand obliegt. Der Anspruch auf Entschädigungsleistungen ist vorliegend gemäß § 553 Abs. 4 bis 7 ASVG nach der am 31. Dezember 1993 geltenden Rechtslage zu beurteilen. Das bedeutet auch, dass für die Entscheidung darüber - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und für die erstmalige Zuerkennung ebenso wie etwa für Neubemessungen - der Vorstand zuständig ist, während § 450 Abs. 1 ASVG nur eine subsidiäre Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde vorsieht (VwGH 11.7.2012, 2009/08/0248).Nach Inkrafttreten der 52. Novelle zum ASVG richtet sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Rechte der Mitglieder der Verwaltungskörper nach Paragraph 450, Absatz eins, ASVG. Demnach hat bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder die Aufsichtsbehörde (Bundesminister) zu entscheiden. Diese Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde besteht aber ausdrücklich nur "vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen". Eine solche Zuständigkeit einer anderen Stelle war vor der 52. Novelle im Paragraph 420, Absatz 5, ASVG alter Fassung normiert, wonach die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung und über ihr Ausmaß dem Vorstand obliegt. Der Anspruch auf Entschädigungsleistungen ist vorliegend gemäß Paragraph 553, Absatz 4 bis 7 ASVG nach der am 31. Dezember 1993 geltenden Rechtslage zu beurteilen. Das bedeutet auch, dass für die Entscheidung darüber - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und für die erstmalige Zuerkennung ebenso wie etwa für Neubemessungen - der Vorstand zuständig ist, während Paragraph 450, Absatz eins, ASVG nur eine subsidiäre Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde vorsieht (VwGH 11.7.2012, 2009/08/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080001.L00Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019