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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3Rechtssatz
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. für viele z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. z.B. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161, mwN). Dass das LVwG fallbezogen von diesem ihm eingeräumten Ermessen in unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht zu sehen: Das LVwG bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis das von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht erlassene Straferkenntnis, in welchem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Revisionswerberin mildernd berücksichtigt und mit welchem über diese eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro verhängt worden war. Bei Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG ist eine Geldstrafe von bis zu 22.000,-- Euro zu verhängen; dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht einmal zu einem Viertel ausgeschöpft. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die Revision, insbesondere angesichts des Umstandes, dass durch das Verhalten der Revisionswerberin die Kontrolle erfolgreich vereitelt wurde, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafe nicht aufzuzeigen.Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist vergleiche für viele z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche z.B. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161, mwN). Dass das LVwG fallbezogen von diesem ihm eingeräumten Ermessen in unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht zu sehen: Das LVwG bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis das von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht erlassene Straferkenntnis, in welchem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Revisionswerberin mildernd berücksichtigt und mit welchem über diese eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro verhängt worden war. Bei Übertretung des Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG ist eine Geldstrafe von bis zu 22.000,-- Euro zu verhängen; dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht einmal zu einem Viertel ausgeschöpft. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die Revision, insbesondere angesichts des Umstandes, dass durch das Verhalten der Revisionswerberin die Kontrolle erfolgreich vereitelt wurde, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafe nicht aufzuzeigen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170004.L01Im RIS seit
23.04.2021Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021