RS Vwgh 2019/5/9 Ra 2019/17/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs3
GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §19
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. für viele z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. z.B. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161, mwN). Dass das LVwG fallbezogen von diesem ihm eingeräumten Ermessen in unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht zu sehen: Das LVwG bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis das von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht erlassene Straferkenntnis, in welchem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Revisionswerberin mildernd berücksichtigt und mit welchem über diese eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro verhängt worden war. Bei Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG ist eine Geldstrafe von bis zu 22.000,-- Euro zu verhängen; dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht einmal zu einem Viertel ausgeschöpft. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die Revision, insbesondere angesichts des Umstandes, dass durch das Verhalten der Revisionswerberin die Kontrolle erfolgreich vereitelt wurde, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafe nicht aufzuzeigen.Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist vergleiche für viele z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche z.B. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161, mwN). Dass das LVwG fallbezogen von diesem ihm eingeräumten Ermessen in unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht zu sehen: Das LVwG bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis das von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht erlassene Straferkenntnis, in welchem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Revisionswerberin mildernd berücksichtigt und mit welchem über diese eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro verhängt worden war. Bei Übertretung des Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG ist eine Geldstrafe von bis zu 22.000,-- Euro zu verhängen; dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht einmal zu einem Viertel ausgeschöpft. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die Revision, insbesondere angesichts des Umstandes, dass durch das Verhalten der Revisionswerberin die Kontrolle erfolgreich vereitelt wurde, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafe nicht aufzuzeigen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170004.L01

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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