RS Vwgh 2019/5/15 Ra 2019/10/0056

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Eine Kontrolle in der Art, dass der Vertreter sich auf die telefonische Auskunft einer (anderen als der mit der Einbringung betrauten) Mitarbeiterin verlassen hat, dass "alles erledigt" worden ist, kann in Anbetracht dessen, dass die Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV) beim VwGH statt beim VwG eingebracht wurde, nicht als ausreichend angesehen werden. Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert es in diesem Fall, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit - somit auch im Fall, in dem die Revision am Nachmittag des letzten Tages der Einbringungsfrist eingebracht wird - ist das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 29.5.2015, Ra 2015/08/0013).Eine Kontrolle in der Art, dass der Vertreter sich auf die telefonische Auskunft einer (anderen als der mit der Einbringung betrauten) Mitarbeiterin verlassen hat, dass "alles erledigt" worden ist, kann in Anbetracht dessen, dass die Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV) beim VwGH statt beim VwG eingebracht wurde, nicht als ausreichend angesehen werden. Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert es in diesem Fall, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit - somit auch im Fall, in dem die Revision am Nachmittag des letzten Tages der Einbringungsfrist eingebracht wird - ist das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten vergleiche VwGH 29.5.2015, Ra 2015/08/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100056.L01

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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