Index
E1PNorm
AlVG 1977 §10Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/08/0033 B 24.06.2019Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Einklang mit § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG über den Rückforderungsanspruch erst entschieden, als das Verfahren betreffend den Verlust der Notstandshilfe mit der (rechtskräftigen) Entscheidung geendet hatte, dass die Leistungen nicht gebühren. Darin, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern bzw. dass den Anträgen auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Einbringung dieser Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann weder eine Verfassungswidrigkeit noch ein Verstoß gegen Unionsrecht erblickt werden, weil es sich beim Bundesverwaltungsgericht um ein Tribunal iS des Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC handelt, bei dem der Revisionswerber einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Einklang mit Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG über den Rückforderungsanspruch erst entschieden, als das Verfahren betreffend den Verlust der Notstandshilfe mit der (rechtskräftigen) Entscheidung geendet hatte, dass die Leistungen nicht gebühren. Darin, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern bzw. dass den Anträgen auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Einbringung dieser Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann weder eine Verfassungswidrigkeit noch ein Verstoß gegen Unionsrecht erblickt werden, weil es sich beim Bundesverwaltungsgericht um ein Tribunal iS des Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC handelt, bei dem der Revisionswerber einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080034.L02Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019