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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 liegt nämlich auch dann vor, wenn nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland zunächst der Zeitraum des sichtvermerkfreien Aufenthalts überschritten wurde, zwischenzeitig jedoch eine Ausreise erfolgte und daher späterhin insbesondere im Entscheidungszeitpunkt ein Zuwiderhandeln nicht (mehr) vorlag.Der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 liegt nämlich auch dann vor, wenn nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland zunächst der Zeitraum des sichtvermerkfreien Aufenthalts überschritten wurde, zwischenzeitig jedoch eine Ausreise erfolgte und daher späterhin insbesondere im Entscheidungszeitpunkt ein Zuwiderhandeln nicht (mehr) vorlag.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016220016.J01Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019