RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/22/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §56
IntG 2017 §9 idF 2017/I/086
NAG 2005 §14a Abs1 idF 2015/I/122
NAG 2005 §14a Abs2 idF 2015/I/122
NAG 2005 §21a Abs1 idF 2017/I/145
NAG 2005 §21a Abs3 idF 2015/I/122
NAG 2005 §21a Abs3 Z1 idF 2017/I/145
NAG 2005 §81 Abs36 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Formulierung des § 81 Abs. 36 NAG 2005 stellt - anders als die Bezugnahme auf das bloße Vorliegen der Voraussetzungen in § 21a Abs. 3 NAG 2005- darauf ab, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (bereits) "erfüllt" hat. Die rechtlichen Konsequenzen aus der Erfüllung der Integrationsvereinbarung setzen aber voraus, dass eine Verpflichtung dazu bestanden hat. Eine dahingehende Verpflichtung ist nach § 14a Abs. 1 und 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2015 aber erst durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden und war binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen.Die Formulierung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG 2005 stellt - anders als die Bezugnahme auf das bloße Vorliegen der Voraussetzungen in Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG 2005- darauf ab, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (bereits) "erfüllt" hat. Die rechtlichen Konsequenzen aus der Erfüllung der Integrationsvereinbarung setzen aber voraus, dass eine Verpflichtung dazu bestanden hat. Eine dahingehende Verpflichtung ist nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, aber erst durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden und war binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220228.L00

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten