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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Wenn das VwG das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abschließend annimmt, dann erscheint ausgehend von den diesfalls anstehenden Verfahrensschritten (die keine weiteren Feststellungen bzw. keine Lösung von weiteren Rechtsfragen im Niederlassungsverfahren erfordern) ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG 2014 aus verfahrensökonomischen Erwägungen nicht gerechtfertigt. Zudem erfordert die Erlassung eines Teilerkenntnisses nach § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG 2014 die Setzung einer bestimmten Frist.Wenn das VwG das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abschließend annimmt, dann erscheint ausgehend von den diesfalls anstehenden Verfahrensschritten (die keine weiteren Feststellungen bzw. keine Lösung von weiteren Rechtsfragen im Niederlassungsverfahren erfordern) ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG 2014 aus verfahrensökonomischen Erwägungen nicht gerechtfertigt. Zudem erfordert die Erlassung eines Teilerkenntnisses nach Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG 2014 die Setzung einer bestimmten Frist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220060.L04Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019