TE Vfgh Beschluss 1991/6/10 G285/90

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FinStrG §83

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung zweier Bestimmungen im FinStrG bezüglich der Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens in Handhabung des §83 FinStrG; zumutbarer Umweg zur Bekämpfung der Normen gegeben

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Juni 1990, Z GA 10 - 787/89, wurde die (Administrativ-)Beschwerde des Dipl.Ing. W P gegen den Bescheid des Finanzamts für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk vom 2. November 1989 auf Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens in Handhabung des §83 FinStrG als unbegründet abgewiesen.

1.1.2. Gegen diesen letztinstanzlichen Bescheid richtet sich die am 7. August 1990 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde des Dipl.Ing. P (zu B988/90), über die gesondert zu entscheiden ist.

1.2. Weiters stellte der Beschwerdeführer (zu B988/90) ersichtlich gemäß Art140 B-VG iVm §62 VerfGG 1953 den zu G285/90 protokollierten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "die Worte 'ist aktenkundig zu machen' in §83 Abs1 und den ersten Satz des §83 Abs2 FinStrG als verfassungswidrig auf(zu)heben".

2.1. Seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 nimmt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen Normunterworfenen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht in Betracht kommt .

2.2. Ein derartiger, die Zulässigkeit eines (Individual-)Antrags nach Art140 Abs1 B-VG ausschließender Weg ist hier gegeben:

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hatte, wie zu Punkt 1.1.1. dargelegt, mit dem - keinem weiteren administrativen Rechtsmittel unterliegenden - Bescheid vom 28. Juni 1990 die (Administrativ-)Beschwerde des Dipl.Ing. P vom 24. November 1989 als unbegründet abgewiesen.

Damit stand dem Einschreiter aber die - iS der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB VfSlg. 10591/1985, 11481/1987, 11684/1988) zumutbarer Weise zu nützende (und von ihm auch tatsächlich genützte (s. Punkt 1.1.2. - Verfahren B988/90)) - Möglichkeit offen, im Weg einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid vom 28. Juni 1990 alle seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Teile des §83 Abs1 und 2 FinStrG, auf die sich die bescheiderlassende Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ua. gestützt hatte, geltend zu machen, um auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung dieser Normen zu erwirken.

Der vorliegende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch VfSlg. 10591/1985, 11684/1988; VfGH 12.6.1989 G68/89).

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Finanzstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G285.1990

Dokumentnummer

JFT_10089390_90G00285_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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