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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fe 2015/22/0001 E 7. Dezember 2016 RS 4Stammrechtssatz
Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Privatversicherung gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG 2005, ob bzw. unter welchen Konditionen eine entsprechende Privatversicherung am Markt angeboten wird, kann doch die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestands nicht von einem solchen Umstand abhängen. Es kommt auch nicht darauf an, wie die diesbezügliche Regelung im FrPolG 2005 im Hinblick auf den Visakodex auszulegen ist, geht es doch dabei nicht um die Erteilung eines Visums nach dem FrPolG 2005, sondern um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG 2005.Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Privatversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005, ob bzw. unter welchen Konditionen eine entsprechende Privatversicherung am Markt angeboten wird, kann doch die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestands nicht von einem solchen Umstand abhängen. Es kommt auch nicht darauf an, wie die diesbezügliche Regelung im FrPolG 2005 im Hinblick auf den Visakodex auszulegen ist, geht es doch dabei nicht um die Erteilung eines Visums nach dem FrPolG 2005, sondern um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG 2005.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220001.L03Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019