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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0081 E 9. August 2018 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 iVm § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen. Dieser Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels gemäß § 20 Abs. 1 NAG 2005 abdecken (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAGDV 2005 ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen. Dieser Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 abdecken vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220001.L00Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019