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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211Rechtssatz
Um die Tilgung von Abgabenschuldigkeiten in der Gebarung rechtskonform zu erfassen, müssen die zu tilgenden Abgabenschuldigkeiten entweder auf dem Konto selbst, auf welchem eine Zahlung verbucht wird, oder auf einem anderen Konto verbucht sein, wohin ein Guthaben zur Tilgung dieser Abgabenschuldigkeiten umbuchbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160018.J01Im RIS seit
12.11.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019