Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211Rechtssatz
Die Wirkung einer Zahlung oder Umbuchung (§ 211 BAO) als Entrichtung (Tilgung) der Abgabenschuldigkeiten der einzelnen Abgabenschuldner kann auch Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein ("...ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist"). Sie ist jedoch von der Richtigkeit der Gebarung (§ 213 BAO) solcher Zahlungen und der zutreffenden Behandlung von Verrechnungsweisungen (§ 214 BAO) sowie der Richtigkeit der Gebarung von Umbuchungen auf Abgabenkonten zu unterscheiden.Die Wirkung einer Zahlung oder Umbuchung (Paragraph 211, BAO) als Entrichtung (Tilgung) der Abgabenschuldigkeiten der einzelnen Abgabenschuldner kann auch Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein ("...ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist"). Sie ist jedoch von der Richtigkeit der Gebarung (Paragraph 213, BAO) solcher Zahlungen und der zutreffenden Behandlung von Verrechnungsweisungen (Paragraph 214, BAO) sowie der Richtigkeit der Gebarung von Umbuchungen auf Abgabenkonten zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160018.J00Im RIS seit
12.11.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019