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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201Rechtssatz
Erweisen sich die angemeldeten Biersteuermengen und die entsprechenden Beträge an Biersteuer im Wege der Selbstberechnung als unrichtig, kommt eine Festsetzung nach § 201 BAO des gesamten zu entrichtenden Biersteuerbetrages (und nicht nur eines restlichen Nachforderungsbetrages - vgl. etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008, und VwGH 20.10.2010, 2007/13/0065) in Betracht, wobei eine diesbezügliche rechtskonforme Gestaltung durch das Bundesfinanzgericht nachgeholt werden kann (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0081).Erweisen sich die angemeldeten Biersteuermengen und die entsprechenden Beträge an Biersteuer im Wege der Selbstberechnung als unrichtig, kommt eine Festsetzung nach Paragraph 201, BAO des gesamten zu entrichtenden Biersteuerbetrages (und nicht nur eines restlichen Nachforderungsbetrages - vergleiche etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008, und VwGH 20.10.2010, 2007/13/0065) in Betracht, wobei eine diesbezügliche rechtskonforme Gestaltung durch das Bundesfinanzgericht nachgeholt werden kann vergleiche VwGH 16.12.2009, 2009/15/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160013.J04Im RIS seit
12.11.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019