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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/16/0097 B 29.05.2019Rechtssatz
Mit einem "Recht auf Zulässigkeit ihres Begehrens" oder einem "Recht auf Nichtergehen (Unterbleiben) des angefochtenen Beschlusses" wird kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet, in welchem die Revisionswerberin verletzt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160096.L03Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019