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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §12Rechtssatz
§ 12 AVG kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter selbst zum Beteiligten oder gar die Parteistellung der im Verwaltungsverfahren Beteiligten berührt wird. Die Ladung und Vernehmung des gewillkürten Vertreters kommt daher nur als Zeuge oder allenfalls als Sachverständiger, nicht aber als Beteiligter in Betracht (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 1 zu § 12 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Paragraph 12, AVG kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter selbst zum Beteiligten oder gar die Parteistellung der im Verwaltungsverfahren Beteiligten berührt wird. Die Ladung und Vernehmung des gewillkürten Vertreters kommt daher nur als Zeuge oder allenfalls als Sachverständiger, nicht aber als Beteiligter in Betracht vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 1 zu Paragraph 12, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160084.L03Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019