RS Vwgh 2019/5/29 Ra 2019/16/0084

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Vertreter im Sinn des § 12 AVG gibt eine eigene Willenserklärung anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen ab (vgl. die in Walter/Thienel, AVG I2, unter E4 zu § 12 AVG zitierte Judikatur).Ein Vertreter im Sinn des Paragraph 12, AVG gibt eine eigene Willenserklärung anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen ab vergleiche die in Walter/Thienel, AVG I2, unter E4 zu Paragraph 12, AVG zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160084.L02

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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