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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36Rechtssatz
Wenn die Revision zurück- und nicht abgewiesen wurde und der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen hat, ohne zuvor ein Vorverfahren einzuleiten, ist weder der Tatbestand des § 47 VwGG noch der des § 51 VwGG erfüllt. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall einen Anspruch auf Aufwandersatz der mitbeteiligten Partei nicht vor (vgl. auch VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0310, VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0058 und VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Wenn die Revision zurück- und nicht abgewiesen wurde und der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen hat, ohne zuvor ein Vorverfahren einzuleiten, ist weder der Tatbestand des Paragraph 47, VwGG noch der des Paragraph 51, VwGG erfüllt. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall einen Anspruch auf Aufwandersatz der mitbeteiligten Partei nicht vor vergleiche auch VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0310, VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0058 und VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160059.L00Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019