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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4Rechtssatz
Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Bundesverwaltungsgericht über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Die dagegen erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass mit der ausgesprochenen Entlassung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, weil er seit 1. Jänner 2019 keine Bezüge mehr erhalte und sich sowohl die BVA als auch die PV als für ihn unzuständig erachteten. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Dienstgeber zumindest verpflichtet, das seit der Suspendierung zustehende Entgelt zu bezahlen. Da der Revisionswerber im Fall der Berechtigung seiner Revision gemäß § 6 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 Anspruch auf Nachzahlung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses hat, ist ein unwiederbringlicher Schaden für ihn nicht zu ersehen (vgl. VwGH 24.9.2018, Ra 2018/12/0047, zu einer Ruhestandsversetzung).Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Bundesverwaltungsgericht über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Entlassung nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Die dagegen erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass mit der ausgesprochenen Entlassung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, weil er seit 1. Jänner 2019 keine Bezüge mehr erhalte und sich sowohl die BVA als auch die PV als für ihn unzuständig erachteten. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Dienstgeber zumindest verpflichtet, das seit der Suspendierung zustehende Entgelt zu bezahlen. Da der Revisionswerber im Fall der Berechtigung seiner Revision gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956 Anspruch auf Nachzahlung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses hat, ist ein unwiederbringlicher Schaden für ihn nicht zu ersehen vergleiche VwGH 24.9.2018, Ra 2018/12/0047, zu einer Ruhestandsversetzung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090062.L00Im RIS seit
12.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019