RS Vwgh 2019/6/1 Ra 2019/09/0062

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Veröffentlicht am 01.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4
GehG 1956 §6 Abs6
ÜberbrückungshilfenG 1963 §1
VwGG §30 Abs2
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Bundesverwaltungsgericht über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Die dagegen erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass mit der ausgesprochenen Entlassung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, weil er seit 1. Jänner 2019 keine Bezüge mehr erhalte und sich sowohl die BVA als auch die PV als für ihn unzuständig erachteten. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Dienstgeber zumindest verpflichtet, das seit der Suspendierung zustehende Entgelt zu bezahlen. Da der Revisionswerber im Fall der Berechtigung seiner Revision gemäß § 6 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 Anspruch auf Nachzahlung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses hat, ist ein unwiederbringlicher Schaden für ihn nicht zu ersehen (vgl. VwGH 24.9.2018, Ra 2018/12/0047, zu einer Ruhestandsversetzung).Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Bundesverwaltungsgericht über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Entlassung nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Die dagegen erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass mit der ausgesprochenen Entlassung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, weil er seit 1. Jänner 2019 keine Bezüge mehr erhalte und sich sowohl die BVA als auch die PV als für ihn unzuständig erachteten. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Dienstgeber zumindest verpflichtet, das seit der Suspendierung zustehende Entgelt zu bezahlen. Da der Revisionswerber im Fall der Berechtigung seiner Revision gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956 Anspruch auf Nachzahlung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses hat, ist ein unwiederbringlicher Schaden für ihn nicht zu ersehen vergleiche VwGH 24.9.2018, Ra 2018/12/0047, zu einer Ruhestandsversetzung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090062.L00

Im RIS seit

12.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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