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E3L E09301000Norm
UStG 1994 §12 Abs3 Z1Rechtssatz
Für das im UStG 1994 nicht ausdrücklich geregelte Verhältnis zwischen den im vorliegenden Fall strittigen Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 6 lit. d vierter Spiegelstrich und des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 folgt aus der Richtlinie 2006/112/EG bei richtlinienkonformer Auslegung, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer den Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug u.a. für Umsätze der hier strittigen Art nach § 6 Abs. 1 Z. 6 lit. d vierter Spiegelstrich UStG 1994 bedeutet, für die er sonst nach Art. 169 lit. b der Richtlinie und § 12 Abs. 3 Z. 1 UStG 1994 zu gewähren wäre.Für das im UStG 1994 nicht ausdrücklich geregelte Verhältnis zwischen den im vorliegenden Fall strittigen Befreiungsbestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, vierter Spiegelstrich und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 folgt aus der Richtlinie 2006/112/EG bei richtlinienkonformer Auslegung, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer den Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug u.a. für Umsätze der hier strittigen Art nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, vierter Spiegelstrich UStG 1994 bedeutet, für die er sonst nach Artikel 169, Litera b, der Richtlinie und Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, UStG 1994 zu gewähren wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018130007.J00Im RIS seit
12.11.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019