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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §1 Abs2Rechtssatz
§ 3 EStG 1988 befreit nach seinem Einleitungssatz die in dieser Bestimmung aufgezählten geldwerten Vermögenszugänge "von der Einkommensteuer". Die in § 3 EStG 1988 vorgesehenen Steuerbefreiungen gelten grundsätzlich für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (vgl. z.B. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 3 Tz 2; sowie Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 3 Tz 2). Bereits daraus ergibt sich, dass auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern iSd § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 steuerfreie Einkünfte nicht zur Bemessungsgrundlage der dort vorgesehenen Abzugsteuer gehören. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 für die Berechnung der Abzugsteuer an den "vollen Betrag der Bezüge" anknüpft.Paragraph 3, EStG 1988 befreit nach seinem Einleitungssatz die in dieser Bestimmung aufgezählten geldwerten Vermögenszugänge "von der Einkommensteuer". Die in Paragraph 3, EStG 1988 vorgesehenen Steuerbefreiungen gelten grundsätzlich für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige vergleiche z.B. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Paragraph 3, Tz 2; sowie Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, Paragraph 3, Tz 2). Bereits daraus ergibt sich, dass auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern iSd Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 steuerfreie Einkünfte nicht zur Bemessungsgrundlage der dort vorgesehenen Abzugsteuer gehören. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 für die Berechnung der Abzugsteuer an den "vollen Betrag der Bezüge" anknüpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016130005.J01Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019