RS Vwgh 2019/6/12 Ra 2019/13/0018

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
BAO §280 Abs1 litc
BAO §280 Abs1 litd
VwGG §41
VwRallg
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Sache des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall war - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen sowie die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (iSd § 122 Abs. 7 und 8 WKG) waren weder Gegenstand der beim Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheide noch der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde. Eine berichtigende - gesetzeskonforme - Auslegung des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses in die Richtung, es sei kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag erstmals festgesetzt worden, sondern es sei über die Beschwerde betreffend Säumniszuschläge entschieden worden, ist im Hinblick auf die mehrmalige Erwähnung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag auch im Rahmen der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorzunehmen. Im Übrigen gilt das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheiden (oder Erkenntnissen) in erster Linie dann, wenn diese Bescheide (oder Erkenntnisse) nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können. Im Revisionsverfahren obliegt es hingegen dem Verwaltungsgerichtshof, eine bei ihm angefochtene Entscheidung im Rahmen des Revisionspunktes in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, wozu auch gehört, ob der Spruch der Entscheidung entsprechend deutlich abgefasst ist (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0136, VwSlg 19113 A/2015, mwN).Sache des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall war - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen sowie die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (iSd Paragraph 122, Absatz 7 und 8 WKG) waren weder Gegenstand der beim Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheide noch der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde. Eine berichtigende - gesetzeskonforme - Auslegung des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses in die Richtung, es sei kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag erstmals festgesetzt worden, sondern es sei über die Beschwerde betreffend Säumniszuschläge entschieden worden, ist im Hinblick auf die mehrmalige Erwähnung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag auch im Rahmen der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorzunehmen. Im Übrigen gilt das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheiden (oder Erkenntnissen) in erster Linie dann, wenn diese Bescheide (oder Erkenntnisse) nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können. Im Revisionsverfahren obliegt es hingegen dem Verwaltungsgerichtshof, eine bei ihm angefochtene Entscheidung im Rahmen des Revisionspunktes in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, wozu auch gehört, ob der Spruch der Entscheidung entsprechend deutlich abgefasst ist vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/08/0136, VwSlg 19113 A/2015, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130018.L04

Im RIS seit

12.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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