Index
E3L E09301000Norm
UStG 1994 §6 Abs1 Z19Rechtssatz
In der Frage, ob die waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH "Heilbehandlung" waren, kann dem Bundesfinanzgericht nicht gefolgt werden. Zu Begutachtungen auf Grund einer nach dem WaffG 1996 durchzuführenden Verlässlichkeitsprüfung kommt es, wenn Personen, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass beantragen (§ 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996) oder später Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr verlässlich ist (§ 25 Abs. 2 Waffengesetz 1996). Das vom Antragsteller beizubringende Gutachten ist Voraussetzung für die Erlangung oder das Behalten der Berechtigung und Grundlage für die behördliche Entscheidung darüber. Es wird nur erstellt, weil der Antragsteller oder Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde eine Waffe besitzen und allenfalls führen will, und dient zweifellos dem Hauptzweck, ihm den vorgeschriebenen Nachweis der dafür erforderlichen Verlässlichkeit zu ermöglichen. Es handelt sich daher um einen klaren Fall einer nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 20. November 2003, D´ Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C 307/01) von der Steuerbefreiung nicht erfassten Begutachtung. Dies gilt sowohl nach Rn. 61 als auch - wenn man die Gutachten als "Eignungsbescheinigung" versteht - nach Rn. 64 des genannten Urteils. Dass der Zweck der gesetzlichen Voraussetzungen die Vermeidung von Selbst- und Fremdgefährdungen ist und die Gutachten damit, in Anlehnung an Rößler, ÖStZ 2005, 537, betrachtet, "letztendlich" dem Schutz der Gesundheit dienen, löst sie nicht aus dem vorrangigen "Kontext" einer waffenrechtlichen Berechtigung, die der Betroffene anstrebt oder nicht verlieren will. Eine Verwaltungsmeinung zu verkehrspsychologischen Untersuchungen, über die sich wohl Ähnliches sagen ließe, kann daran nichts ändern (vgl. in diesem Zusammenhang auch Ruppe/Achatz, UStG5, § 6 Tz 417/13).In der Frage, ob die waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH "Heilbehandlung" waren, kann dem Bundesfinanzgericht nicht gefolgt werden. Zu Begutachtungen auf Grund einer nach dem WaffG 1996 durchzuführenden Verlässlichkeitsprüfung kommt es, wenn Personen, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass beantragen (Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz 1996) oder später Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr verlässlich ist (Paragraph 25, Absatz 2, Waffengesetz 1996). Das vom Antragsteller beizubringende Gutachten ist Voraussetzung für die Erlangung oder das Behalten der Berechtigung und Grundlage für die behördliche Entscheidung darüber. Es wird nur erstellt, weil der Antragsteller oder Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde eine Waffe besitzen und allenfalls führen will, und dient zweifellos dem Hauptzweck, ihm den vorgeschriebenen Nachweis der dafür erforderlichen Verlässlichkeit zu ermöglichen. Es handelt sich daher um einen klaren Fall einer nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 20. November 2003, D´ Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C 307/01) von der Steuerbefreiung nicht erfassten Begutachtung. Dies gilt sowohl nach Rn. 61 als auch - wenn man die Gutachten als "Eignungsbescheinigung" versteht - nach Rn. 64 des genannten Urteils. Dass der Zweck der gesetzlichen Voraussetzungen die Vermeidung von Selbst- und Fremdgefährdungen ist und die Gutachten damit, in Anlehnung an Rößler, ÖStZ 2005, 537, betrachtet, "letztendlich" dem Schutz der Gesundheit dienen, löst sie nicht aus dem vorrangigen "Kontext" einer waffenrechtlichen Berechtigung, die der Betroffene anstrebt oder nicht verlieren will. Eine Verwaltungsmeinung zu verkehrspsychologischen Untersuchungen, über die sich wohl Ähnliches sagen ließe, kann daran nichts ändern vergleiche in diesem Zusammenhang auch Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 6, Tz 417/13).
Gerichtsentscheidung
62001CJ0307 d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130055.L02Im RIS seit
25.11.2019Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019